Die Schadensminderungspflicht verlangt, dass Versicherte einen eingetretenen Schaden nach Kräften begrenzen. Sie ist eine gesetzliche Obliegenheit und in den AVB meist ausdrücklich geregelt. Verletzt jemand diese Pflicht, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen oder in schweren Fällen ganz verweigern.
Auf Reisen bedeutet das konkretes Handeln. Wer absehen kann, dass er die Reise nicht antreten wird, muss sie unverzüglich stornieren, denn die Stornostaffel steigt mit jedem Tag. Wer im Ausland erkrankt, ruft früh die Notrufzentrale an, statt eigenmächtig die teuerste Klinik aufzusuchen. Wer sein Gepäck verliert, meldet den Verlust sofort und lässt sich den Vorgang bestätigen.
Die Pflicht bedeutet nicht, dass Versicherte sich selbst gefährden oder unzumutbare Kosten tragen müssen. Sie verlangt zumutbare, naheliegende Schritte. Was im Krankheitsfall konkret zu tun ist, fasst die Checkliste für den Krankheitsfall im Ausland zusammen.
