Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Reise von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht: das Zimmer mit Meerblick liegt zur Straße, der Pool ist geschlossen, die Anreise verzögert sich erheblich, der Lärm einer Baustelle macht den Aufenthalt unzumutbar.
Bei einer Pauschalreise richtet sich der Anspruch gegen den Reiseveranstalter, nicht gegen einen Versicherer. Das Reisevertragsrecht sieht Abhilfe, Minderung des Reisepreises und unter Umständen Schadensersatz vor. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Mangel vor Ort angezeigt und Abhilfe verlangt wird. Ohne diese Anzeige gehen Ansprüche häufig verloren.
Praktisch wichtig ist die Dokumentation: Fotos, Zeitpunkte, Namen der Ansprechpartner und die schriftliche Mängelanzeige beim Reiseleiter. Reiseversicherungen decken Reisemängel nicht ab, sie greifen bei Krankheit, Unfall, Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Beide Bereiche existieren also nebeneinander und schließen sich nicht aus.
