Der Reiseantritt ist der Zeitpunkt, an dem die Reise beginnt. Was das konkret bedeutet, definieren die AVB des Tarifs, üblicherweise der Beginn der ersten gebuchten Leistung, also etwa das Einchecken am Flughafen, der Abfahrtszeitpunkt des Busses oder der Bezug der Ferienwohnung.
Diese Definition hat unmittelbare Folgen für den Versicherungsschutz. Bis zum Reiseantritt greift der Reiserücktritt, danach der Reiseabbruch. Wer am Abreisetag erkrankt und die Reise nicht beginnt, hat einen Fall des Nichtantritts und damit einen Rücktrittsfall. Wer im Flugzeug sitzt und am Zielort umkehren muss, hat einen Abbruchfall.
Für die Praxis heißt das: Notieren Sie sich den genauen Zeitpunkt, zu dem ein Ereignis eingetreten ist, und melden Sie den Fall zeitnah beim Versicherer. Die Abgrenzung entscheidet darüber, welcher Baustein leistet und wie viel erstattet wird. Den Unterschied vertieft der Beitrag Reiserücktritt oder Reiseabbruch.
