Ein versicherter Grund ist ein in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannter Anlass, der einen Anspruch auf Leistung auslöst. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt und ursächlich für den Schaden ist, wird der Versicherungsfall anerkannt.
Bei der Reiserücktrittsversicherung zählen dazu typischerweise eine schwere, unerwartete Erkrankung, ein Unfall oder vergleichbare Ereignisse, die zur Reiseunfähigkeit führen. Tritt ein solcher Grund ein und kann die Reise deshalb nicht angetreten werden, übernimmt der Versicherer die angefallenen Stornokosten bis zur vereinbarten Grenze. Liegt dagegen kein versicherter Grund vor - etwa bei einer Absage aus rein persönlichen Erwägungen - besteht in der Regel kein Anspruch.
Welche Anlässe konkret versichert sind, regelt allein der jeweilige Tarif; die Aufzählung in den Bedingungen ist dabei abschließend. Reisende sollten den eingetretenen Grund zeitnah dokumentieren, etwa durch ein ärztliches Attest, da er im Leistungsfall nachzuweisen ist. Welche Gründe beim Reiserücktritt üblicherweise anerkannt werden, erläutert der Beitrag zu den Reiserücktrittsgründen.
