Wenn etwas Unvorhergesehenes die Reise verhindert, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten, aber nur, wenn ein versicherter Grund vorliegt. Welche Gründe das sind, welche nicht und worauf es im Schadenfall ankommt, lesen Sie hier.
Welche Gründe anerkannt sind: Übersicht
Die typische Reiserücktrittsversicherung deckt mehrere klassische Gründe ab, die alle eine Gemeinsamkeit haben: Sie müssen nach der Buchung auftreten und dürfen bei Buchung weder bekannt noch absehbar gewesen sein. Die wichtigsten Gründe im Überblick:
- Schwere, unerwartete Erkrankung der versicherten Person oder eines mitreisenden Angehörigen.
- Unfall mit erheblicher Körperverletzung vor Reiseantritt.
- Tod der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen.
- Schwangerschaft, festgestellt nach der Buchung.
- Impfunverträglichkeit bei einer für die Reise vorgeschriebenen Impfung.
- Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung.
- Wechsel des Arbeitsplatzes, wenn der Urlaubsanspruch dadurch entfällt.
- Schwere Erkrankung naher Angehöriger, durch die die Reise nicht angetreten werden kann.
- Erheblicher Schaden am Wohneigentum durch Brand, Wasser oder Elementarschäden.
Im Folgenden gehen wir die wichtigsten Gründe im Detail durch.
Schwere, unerwartete Erkrankung
Der häufigste Stornogrund. Maßgeblich ist die Reiseunfähigkeit, die durch ein ärztliches Attest belegt sein muss. Eine leichte Erkältung reicht in der Regel nicht; gefordert ist eine schwere Erkrankung, die die Teilnahme an der Reise objektiv ausschließt.
Auch eine akute, unvorhersehbare Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann ein versicherter Grund sein, wenn die Erkrankung in den Monaten vor Buchung nicht behandlungsbedürftig war. Die genaue Definition steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Unfall mit erheblicher Körperverletzung
Ein Unfall vor dem Reiseantritt, der zu einer reiseunfähigen Verletzung führt, ist regelmäßig gedeckt. Wichtig sind ein ärztliches Attest und eine möglichst genaue Schilderung der Unfallumstände.
Tod der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen
Der Tod der versicherten Person selbst, eines mitreisenden Angehörigen oder eines nahen Angehörigen außerhalb der Reisegruppe ist ein versicherter Grund. Wer als naher Angehöriger gilt, ist in den AVB definiert, in der Regel Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner und Lebenspartner.
Schwangerschaft
Eine erst nach der Buchung festgestellte Schwangerschaft ist ein versicherter Grund. Eine bei Buchung bereits bekannte Schwangerschaft fällt unter die Ausschlussregel; eine schwangerschaftsbedingte Komplikation kann jedoch unter den Punkt "schwere Erkrankung" fallen.
Impfunverträglichkeit
Wenn eine für die Reise vorgeschriebene Impfung beim Versicherten nicht vertragen wird und das ärztlich nachgewiesen ist, greift der Reiserücktritt.
Arbeitsplatz: Verlust oder Wechsel
- Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung nach der Buchung ist gedeckt. Eigenkündigung und verhaltensbedingte Kündigung sind in der Regel nicht versichert.
- Wechsel des Arbeitsplatzes: Tritt eine neue Stelle früher an als ursprünglich geplant und entfällt dadurch der Urlaubsanspruch, gilt das in vielen Tarifen ebenfalls als versicherter Grund.
Schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen
Auch wenn nicht der Reisende selbst, sondern ein naher Angehöriger schwer erkrankt und der Reisende dadurch faktisch nicht reisen kann, etwa weil er pflegen muss, greift die Versicherung. Der Angehörige muss nicht mitreisen, der Stornogrund liegt bei seinem Gesundheitszustand und der daraus entstehenden Pflicht des Reisenden, daheim zu bleiben.
Schaden am Wohneigentum
Ein Brand-, Wasser- oder Elementarschaden am Wohneigentum, der die Anwesenheit des Versicherten kurz vor Reiseantritt zwingend erfordert (etwa zur Schadensaufnahme oder Sicherung), ist ein versicherter Grund. Maßgeblich ist die Erheblichkeit des Schadens.
Was NICHT als versicherter Grund gilt
Mindestens ebenso wichtig ist, was nicht anerkannt wird:
- Schon bei Buchung bekannte oder absehbare Erkrankungen und Beschwerden, etwa eine geplante Operation oder eine chronische Erkrankung in laufender Behandlung.
- Reisen, die gegen ärztlichen Rat angetreten worden wären.
- Vorsätzlich herbeigeführte Stornogründe.
- Allgemeine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts ohne individuelle, unmittelbare Reisebehinderung. Eine Warnung allein genügt nicht.
- Persönliche Gründe wie Angst, Lustlosigkeit oder Streit in der Reisegruppe.
- Behördliche Anordnungen ohne individuellen Bezug zum Reisenden.
Was Sie im Schadenfall einreichen
Damit die Versicherung den Stornogrund anerkennt, brauchen Sie aussagekräftige Belege:
- Ärztliches Attest mit Diagnose und ausdrücklicher Aussage zur Reiseunfähigkeit.
- Stornorechnung des Reiseveranstalters mit aufgeschlüsselten Gebühren.
- Buchungsbestätigung und Versicherungsschein.
- Bei Tod: Sterbeurkunde.
- Bei Arbeitsplatz-Themen: Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag der neuen Stelle.
- Bei Schaden am Wohneigentum: Versicherungs- oder Polizeiprotokoll.
Eine zügige Stornierung beim Veranstalter senkt die Stornogebühren; melden Sie sich ebenso zügig bei der Reiserücktrittsversicherung mit den Belegen.
Häufige Fragen
Reicht ein gewöhnliches Attest oder eine Krankschreibung?
Die Krankschreibung allein reicht häufig nicht. Das Attest muss die Reiseunfähigkeit explizit benennen und die Erkrankung beschreiben, damit die Versicherung den Zusammenhang prüfen kann.
Sind chronische Vorerkrankungen mitversichert?
Eine akute, unvorhersehbare Verschlechterung einer in den Monaten vor Buchung nicht behandelten chronischen Erkrankung kann ein versicherter Grund sein. Bereits bei Buchung behandlungsbedürftige Erkrankungen sind ausgeschlossen.
Was, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht?
Eine allgemeine Reisewarnung allein ist in der Regel kein versicherter Grund. Versichert sind nur individuelle, unmittelbare Reisebehinderungen.
Wann muss ich die Versicherung informieren?
So bald wie möglich nach dem Eintritt des versicherten Grundes, idealerweise vor der Stornierung beim Veranstalter. So lässt sich klären, welche Unterlagen die Versicherung braucht.
Gilt der Rücktritt auch für mitreisende Angehörige?
Ja, wenn der versicherte Grund einen mitreisenden Angehörigen betrifft, können auch die anderen versicherten Reisenden stornieren. Maßgeblich sind die Tarifregeln.
Zusammengefasst
Versicherte Stornogründe sind klar definiert und nicht beliebig erweiterbar: Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, Arbeitsplatzverlust oder -wechsel, Erkrankung naher Angehöriger und erhebliche Schäden am Wohneigentum. Allgemeine Reisewarnungen, persönliche Gründe oder bei Buchung bekannte Erkrankungen sind in der Regel nicht gedeckt. Wer im Schadenfall die richtigen Belege einreicht und schnell handelt, bekommt die Stornogebühren in der Regel zügig erstattet. Welche Fristen für den Abschluss der Versicherung gelten, lesen Sie unter Reiserücktrittsversicherung: Wann muss sie spätestens abgeschlossen werden?.
