Der Versicherungsfall ist das im Vertrag beschriebene Ereignis, dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Erst wenn dieses Ereignis vorliegt, entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Was genau als Versicherungsfall gilt, hängt vom jeweiligen Tarif ab und ist in dessen Bedingungen festgelegt.
In der Reiseversicherung sieht der Versicherungsfall je nach Produkt unterschiedlich aus. Bei der Reiserücktrittsversicherung ist es ein versicherter Grund, der die Reise vor Antritt verhindert, etwa eine unerwartete schwere Erkrankung. Bei der Auslandskrankenversicherung ist es die behandlungsbedürftige Erkrankung oder der Unfall während der Reise, bei der Gepäckversicherung der Diebstahl oder die Beschädigung des versicherten Gepäcks.
Ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Wortlaut der Bedingungen und dem konkreten Umfang der Deckung. Tritt das Ereignis ein, sind die vereinbarten Obliegenheiten zu beachten, etwa die rechtzeitige Meldung. Die maßgeblichen Voraussetzungen und Ausschlüsse ergeben sich immer aus den Versicherungsbedingungen des gewählten Tarifs.
