Als Vorerkrankung gilt eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die bereits vor Buchung oder vor Reiseantritt besteht. Für die Reiseversicherung ist der Umgang mit Vorerkrankungen ein häufiger Streitpunkt, weil er darüber entscheidet, ob im Schadenfall geleistet wird.
Grundgedanke vieler Tarife: Versichert sind unerwartete, akute Ereignisse. Verschlechtert sich ein bekannter Gesundheitszustand plötzlich und unvorhersehbar, kann dies einen Leistungsfall begründen. War die Erkrankung dagegen bei Buchung bereits bekannt, behandlungsbedürftig oder eine Verschlechterung absehbar, ist sie in der Regel vom Schutz ausgenommen. Bei der Reiserücktrittsversicherung führt eine solche bekannte Erkrankung daher oft nicht zur Anerkennung der Reiseunfähigkeit.
Auch in der Auslandskrankenversicherung spielt die Abgrenzung eine Rolle: Die akute, unvorhergesehene Behandlung eines Leidens auf der Reise kann gedeckt sein, eine planbare Weiterbehandlung einer chronischen Erkrankung dagegen ausgeschlossen. Die genauen Definitionen und Stichtage - etwa ein Betrachtungszeitraum vor Reiseantritt - stehen in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs. Welche Gründe beim Reiserücktritt anerkannt werden, erläutert der Beitrag zu den Reiserücktrittsgründen.
