Nichtbeförderung

Die Airline verweigert die Beförderung trotz gültiger Buchung, etwa wegen Überbuchung. Das kann Ausgleichsansprüche nach EU-Recht auslösen.

Von einer Nichtbeförderung spricht man, wenn eine Fluggesellschaft einem Passagier die Mitnahme verweigert, obwohl dieser eine gültige Buchung hat, rechtzeitig am Gate erschienen ist und die Beförderungsbedingungen erfüllt. Häufigster Grund ist eine Überbuchung, bei der mehr Tickets verkauft wurden als Plätze verfügbar sind.

Die Nichtbeförderung gehört zu den Fällen, die von den Fluggastrechten der EU-Verordnung erfasst werden. Wird einem Reisenden gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, kommen je nach Fall eine Ausgleichszahlung, die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung sowie Betreuungsleistungen in Betracht. Sucht die Airline zunächst Freiwillige, die gegen eine Gegenleistung auf ihren Platz verzichten, gelten besondere Regeln.

Abzugrenzen ist die Nichtbeförderung von der Annullierung: Bei der Annullierung entfällt der Flug ganz, bei der Nichtbeförderung findet er statt, der Passagier wird aber nicht mitgenommen. Diese Ansprüche bestehen gegenüber der Fluggesellschaft und unabhängig von einer Reiseversicherung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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