Wenn der Flieger erst Stunden später als geplant am Ziel landet, ist Ärger vorprogrammiert, und je nach Dauer steht eine pauschale Entschädigung zu. Wann, wie viel und wie Sie sie durchsetzen, lesen Sie hier.
Wann besteht überhaupt ein Anspruch?
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ergänzt durch das Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009, gilt:
- Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel (nicht beim Abflug).
- Der Flug startet in der EU, oder er endet in der EU und wird von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt.
- Die Verspätung ist der Airline zuzurechnen, es liegen also keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Ankunftszeit, gerechnet ab dem Öffnen der Flugzeugtür am Zielflughafen.
Höhe der Ausgleichszahlung
Die Pauschale richtet sich nach der Großkreis-Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen:
| Strecke | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500 bis 3.500 km, alle innereuropäischen Flüge über 1.500 km | 400 € |
| über 3.500 km (außerhalb der EU) | 600 € |
Bei Verspätungen, die unter der Schwelle für eine Halbierung liegen, kann die Airline den Betrag um die Hälfte reduzieren. Maßgeblich ist die tatsächliche Verspätungs-Dauer am Ziel.
Stand Juni 2026: Die EU-Institutionen verhandeln derzeit eine Reform der Verordnung. Bis ein neuer Text formell in Kraft tritt, gelten weiterhin die hier genannten Beträge und Schwellenwerte.
Was Sie außerdem am Flughafen einfordern können
Ab einer Wartezeit von zwei Stunden (Kurzstrecke bis 1.500 km), drei Stunden (Mittelstrecke bis 3.500 km) oder vier Stunden (Langstrecke über 3.500 km) muss die Airline Sie versorgen:
- Verpflegung und Getränke,
- bei Bedarf Hotelunterbringung samt Transfer,
- zwei kostenlose Kommunikationen (Anruf oder E-Mail).
Diese Versorgungsleistungen gelten zusätzlich zur Ausgleichszahlung, nicht statt ihrer.
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht haftet
Eine Ausgleichszahlung entfällt nur, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche, unabwendbare Umstände verursacht wurde. Dazu gehören typischerweise:
- Unwetter, Gewitter, Vulkanasche, Eis am Boden,
- Streiks externer Dritter (Fluglotsen, Flughafenpersonal),
- akute Sicherheitsrisiken oder behördliche Sperrungen.
Keine außergewöhnlichen Umstände sind nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel:
- die meisten technischen Defekte am Flugzeug,
- ein interner Streik der Airline-Belegschaft,
- routinemäßige Crew- oder Wartungsengpässe.
Die Beweislast für den Ausschluss liegt bei der Airline, nicht beim Passagier. Eine pauschale Behauptung „außergewöhnliche Umstände" reicht nicht.
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
- Belege sichern: Boardingpass, Buchungsbestätigung, Verspätungs-Anzeige am Gate, Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft (Foto vom Gate-Bildschirm hilft).
- Schriftliche Forderung an die Airline mit Buchungsnummer, Flugdaten, Verspätungs-Dauer am Ziel und der konkret geforderten Summe.
- Bei Ablehnung: Schlichtung bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder Übergabe an einen spezialisierten Anwalt bzw. Inkasso-Dienstleister.
- Klage als letzter Schritt vor dem zuständigen Amtsgericht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre, gerechnet zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verspätung und Folgekosten
Eine Verspätung trifft selten nur den Flug allein. Wer den Anschluss verpasst, das Hotelzimmer leer stehen lässt oder den Mietwagen erst Stunden später abholt, hat oft Mehrkosten. Diese sind in der pauschalen EU-Entschädigung nicht enthalten.
Ob eine Reiseabbruchversicherung Folgekosten auffängt, hängt davon ab, ob ein versicherter Grund vorliegt und welche Leistungen der Tarif vorsieht. Wer nicht durch die Airline verspätet ist, sondern den Flug aus eigenem Anlass am Gate verpasst hat, findet die passenden Hinweise unter Flug verpasst: Was tun?.
Häufige Fragen
Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?
Bei der Ankunft am Endziel. Eine Verspätung beim Start ist allein nicht maßgeblich.
Kann ich gleichzeitig Erstattung und Ausgleichszahlung verlangen?
Bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können Sie wählen, ob Sie die Reise antreten oder den Ticketpreis erstattet bekommen. Die Ausgleichszahlung bleibt davon unberührt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hilft ein Fluggast-Portal mit der Forderung?
Spezialisierte Portale oder Anwälte arbeiten meist auf Erfolgsbasis und behalten in der Regel 20 bis 30 Prozent der Auszahlung als Provision. Wer den Aufwand scheut, gibt einen Teil der Summe ab und bekommt die Geltendmachung professionell erledigt. Wer selbst aktiv wird, kann die volle Summe einbehalten.
Was, wenn die Airline „außergewöhnliche Umstände" geltend macht?
Die Airline muss die Umstände konkret nachweisen, eine pauschale Aussage reicht nicht. Im Zweifel hilft die Schlichtungsstelle SÖP oder ein Anwalt bei der Prüfung.
Was hat das mit einer Flugannullierung zu tun?
Annullierungen sind ein eigener Tatbestand mit eigenen Regeln. Den Überblick dazu finden Sie unter Flug storniert: Was tun bei Flugausfall?.
Zusammengefasst
Ab drei Stunden Verspätung am Ziel kann eine pauschale Entschädigung von 250 bis 600 € fällig sein, wenn die Airline den Ausfall zu verantworten hat. Versorgung am Flughafen kommt schon früher, je nach Distanz und Wartezeit. Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände liegt bei der Airline. Wer den Anspruch geltend macht, schreibt zuerst die Airline an, geht bei Ablehnung zur SÖP-Schlichtung, und hat in Deutschland drei Jahre Zeit, bis der Anspruch verjährt.
