Wenn die Airline einen Flug kurzfristig streicht, sind die Pläne über den Haufen geworfen. Was Ihnen jetzt zusteht, hängt davon ab, wann Sie informiert wurden und ob die Airline den Ausfall zu verantworten hat. Hier der Überblick zu Erstattung, Umbuchung und Ausgleichszahlung.
Erste Schritte nach der Stornierungs-Mitteilung
- Den Stornierungs-Grund schriftlich anfordern oder dokumentieren (E-Mail, SMS, Push). Er entscheidet später über die Entschädigung.
- In der Airline-App oder per Hotline die Optionen prüfen und nichts vorschnell akzeptieren.
- Jede Vereinbarung (Umbuchung, Erstattung) per E-Mail bestätigen lassen, damit ein schriftlicher Nachweis existiert.
Ihre Wahl: Umbuchung oder Erstattung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Sie bei einer Annullierung das Wahlrecht:
- Erstattung des vollen Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, einschließlich nicht genutzter Anschlussflüge auf demselben Ticket, plus gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zum Ausgangspunkt.
- Anderweitige Beförderung zum Reiseziel, frühest- oder spätestmöglich, auch über einen anderen Flughafen oder mit einer anderen Airline.
Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann unabhängig von der 14-Tage-Frist den vollen Ticketpreis zurückverlangen.
Anspruch auf Versorgung am Flughafen
Wartet eine längere Zeit auf eine Ersatzbeförderung, muss die Airline folgende Betreuungsleistungen kostenlos stellen:
- Verpflegung und Getränke, gestaffelt nach Wartezeit und Distanz.
- Hotelunterbringung samt Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird.
- Zwei kostenlose Kommunikationsanrufe oder E-Mails.
Diese Versorgungspflicht gilt unabhängig davon, ob auch eine Ausgleichszahlung zusteht.
Wann eine Ausgleichszahlung fällig wird
Eine pauschale Ausgleichszahlung kommt hinzu, wenn:
- Die Airline Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat, und
- die Annullierung der Airline zuzurechnen ist (keine außergewöhnlichen Umstände).
Die Höhe richtet sich nach der Großkreis-Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen:
| Strecke | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500 bis 3.500 km | 400 € |
| über 3.500 km | 600 € |
Wird zwischen 7 und 14 Tagen vorher annulliert und eine Ersatzbeförderung angeboten, die zeitlich nahe am Original liegt, kann der Anspruch entfallen. Maßgeblich sind die genauen Abflug- und Ankunftszeiten der Ersatzbeförderung.
Stand Juni 2026: Die EU-Institutionen verhandeln derzeit eine Reform der Verordnung. Bis ein neuer Text formell in Kraft tritt, gelten weiterhin die hier genannten Beträge und Schwellenwerte.
Was sind "außergewöhnliche Umstände"?
Die Airline muss nicht zahlen, wenn der Ausfall durch außergewöhnliche, unabwendbare Umstände verursacht wurde. Typische Fälle sind:
- Unwetter, Eis, Vulkanasche, akute Sicherheitsrisiken,
- Streiks externer Dritter (z. B. Fluglotsen, Flughafenpersonal),
- behördliche Anordnungen und Sperrungen.
Keine außergewöhnlichen Umstände sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel:
- die meisten technischen Defekte am Flugzeug,
- ein interner Streik der Airline-Belegschaft,
- routinemäßige Crew- oder Wartungsengpässe.
Die Beweislast für den Ausschluss trägt die Airline, nicht der Passagier.
Pauschalreise: andere Regeln
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter Ihr direkter Ansprechpartner. Er muss eine gleichwertige Ersatzbeförderung organisieren oder den Reisepreis anteilig erstatten. Eine Mängelanzeige geht schriftlich an den Veranstalter, idealerweise mit kurzer Frist.
Die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Airline bleiben daneben bestehen, sind allerdings juristisch und praktisch oft der zweite Schritt.
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
- Schriftliche Forderung an die Airline mit Buchungsnummer, Flugdaten, gewählter Option (Erstattung oder Umbuchung) und der konkret geforderten Ausgleichszahlung.
- Bei Ablehnung: Schlichtung bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder direkter Weg über einen Anwalt bzw. einen spezialisierten Inkasso-Dienstleister.
- Klage als letzter Schritt vor dem zuständigen Amtsgericht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre zum Ende des jeweiligen Jahres.
Was die Reiseversicherung dazu beiträgt
Eine Reiserücktrittsversicherung springt bei einer Annullierung durch die Airline in der Regel nicht ein, denn der Ausfall geht von der Airline aus, nicht vom Versicherten. Die Erstattung des Ticketpreises läuft direkt über die Airline.
Anders sieht es aus, wenn die Reise nach einer Annullierung abgebrochen werden muss und Folgekosten entstehen. Dann kann eine Reiseabbruchversicherung je nach Tarif greifen, etwa für nicht genutzte Hotelnächte oder Mehrkosten der Rückreise, sofern ein versicherter Grund vorliegt.
Hotel, Mietwagen oder Veranstaltungs-Tickets, die Sie unabhängig vom Flug gebucht haben, sind im EU 261-Anspruch gegen die Airline nicht enthalten und müssen separat geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Wie schnell muss die Airline den Ticketpreis erstatten?
Innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung, und zwar auf demselben Zahlungsweg wie die ursprüngliche Buchung.
Bekomme ich Entschädigung, wenn die Airline mich mehr als 14 Tage vorher informiert?
Nein. Bei einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen entfällt der pauschale Ausgleichsanspruch. Erstattung oder kostenlose Umbuchung sind aber weiterhin möglich.
Was, wenn die Airline einen anderen Flug anbietet, der mir zeitlich nicht passt?
Sie können das Angebot ablehnen und stattdessen die volle Erstattung wählen. Wer den Ersatzflug annimmt und trotzdem deutlich später am Ziel ankommt, kann je nach Differenz zusätzlich eine Ausgleichszahlung verlangen.
Welche Frist gilt für die Geltendmachung?
In Deutschland verjähren Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung in der Regel nach drei Jahren, gerechnet zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Was, wenn der Flug "nur" verspätet, aber nicht storniert ist?
Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel kann ebenfalls ein Anspruch bestehen. Mehr dazu im Beitrag Flugverspätung Entschädigung: Fluggastrechte bei Verspätung.
Zusammengefasst
Bei einer Annullierung haben Sie immer das Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung sowie Anspruch auf Versorgung am Flughafen. Eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € kommt hinzu, wenn die Airline weniger als 14 Tage vorher informiert hat und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Die Reiseversicherung ersetzt typischerweise nicht den Ticketpreis, kann aber bei abgebrochener Reise und versichertem Grund Folgekosten auffangen. Wer den Flug aus eigenem Grund am Gate verpasst hat, findet die passenden Hinweise unter Flug verpasst: Was tun?.
